Windenergie und Artikel 20a Grundgesetz

Staatsrechtsbewusste Bürger haben davon Kenntnis erlangt, dass namhafte Staatsrechtler überzeugend dargestellt haben, dass der weitere Ausbau der Windkraft in Deutschland gegen die Verfassung, d. h. gegen das Staatsziel Umweltschutz, das in Art. 20a GG definiert ist, verstößt und deshalb beendet werden muss (siehe Ausführungen von Prof.Dr. Murswiek).   Wir haben deshalb in Sorge um die weitere Entwicklung den Landrat, die Bürgermeister, die Politik und die Genehmigungsbehörden um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  • Wie gedenkt die Kommune sicher zu stellen, dass ihre Entscheidungen – hier speziell eine Förderung von Windkraftanlagen – nicht gegen das Grundgesetz Art. 20a verstoßen?Als Staatsorgan unterliegt jede Behörde, jeder Politiker, also auch der Bürgermeister und der Rat der Kommune, der in Art. 20a GG definierten Schutzvorschrift. Er ist verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu bilden und kann sich nicht allein auf die Verwaltungspraxis verlassen, wenn – wie hier – begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des einschlägigen Verwaltungshandelns dargestellt werden.
  • ist z. B. beabsichtigt, eine diesbezügliche Anfrage an das BVerfG zu stellen?
  • Was passiert, wenn Antragsstellern der Antrag genehmigt wird, dies sich aber später als verfassungswidrig herausstellt? Wer kommt für die dabei entstandenen Kosten auf?
  • Wir regen an, die Kommune möge beim „Deutscher Städte- und Gemeindebund Berlin“ und/oder beim Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) Berlin ein Moratorium Windenergie einfordern, bei dem bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art.20a der weitere Ausbau der Windenergie ausgesetzt wird

Gesamttext des Vortrages von Prof.Dr. Dietrich Murswiek vom  22.10.2019

 

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