Abstände zur Wohnbebauung nach TA Lärm

Der Windenergie-Erlass NW vom 11.07.2011 (Link: Erlass NRW) enthält auch Ausführungsbestimmungen zur Genehmigung von Windindustrieanlagen für die Planungs- und Genehmigungsbehörden. Dazu gehören:

  • eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) je nach Standort und Anzahl der geplanten Windkraftanlagen (auch als UVP-Vorprüfung möglich);
  • das Genehmigungsprocedere nach dem BImSchG (dem Bundes-Immissiosschutzgesetz), das je nach Standort und Anzahl der Anlagen auch als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden kann.
  • In jedem Fall ist jedoch zum “Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche” eine Überprüfung nach der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) erforderlich. (Link: TA Lärm)

Im Windenergie-Erlass NW wird auf die letzte Neufassung der TA-Lärm vom 26.08.1998 verwiesen, obwohl in der Fachwelt die Anwendbarkeit der TA-Lärm auf Windindustrieanlagen seit ca. 2004 sehr umstritten ist.
Die für die Prognosen oder Messungen der Lärmimmissionen verwendeten VDI-Richtlinien (Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure) und DIN-Normen werden zur Zeit überarbeitet, was zu einer Neufassung der TA-Lärm führen dürfte.
Damit wird die Pauschalierung des Abstands einer Windindustrieanlage mit einem Faktor x Anlagenhöhe ad absurdum geführt, zumal die Verwaltungsgerichte immer häufiger eine auf den Standort der Windindustrieanlagen bezogene “qualifizierte Lärmprognose” verlangen.

Die DaWI will die erforderlichen Fakten zusammentragen, damit auf deren Grundlage entschieden werden kann, welche akzeptablen Abstände zwischen Wohnbebauung und geplanten Windindustrieanlagen einzuhalten sind.

Dazu zwei weiterführende Dokumente:

Und wer einmal das typische Geräusch einer Windkraftanlage hören will, bitte hier:

 

Dahl 2013_07_20

Presseartikel zum Thema:

schallprognosen-greifen-zu-kurz  (VDI 19.8.2016)